GehG: § 34 Abs 1 idF BGBl 1994/550 (Verwendungszulage, Voraussetzungen, dauernde Verwendung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz; länger als sechs Monate)
§ 38 Abs 1 idF BGBl 1994/550 (Verwendungsabgeltung, Voraussetzungen, vorübergehende Verwendung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz, mindestens 29 Kalendertage; höchstens sechs Monate)