Stmk Fleischuntersuchungsgebührengesetz: § 1 (für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen haben die Verfügungsberechtigten (Betriebsinhaber, Tierhalter) Gebühren zu entrichten; Gebühren sind streng von der „Entlohnung“ der Fleischuntersuchungsorgane zu unterscheiden)