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VwGH 24. 5. 2005, 2002/11/0218 (BERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFE)

JudikaturBERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFEZfV 2006/756ZfV 2006, 457 Heft 4 v. 6.9.2006

Stmk Fleischuntersuchungsgebührengesetz: § 1 (für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen haben die Verfügungsberechtigten (Betriebsinhaber, Tierhalter) Gebühren zu entrichten; Gebühren sind streng von der „Entlohnung“ der Fleischuntersuchungsorgane zu unterscheiden)

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