NÖ BauO: § 6 Abs 2 (subjektive Rechte der Nachbarn; Standsicherheit, Schutz vor Immissionen; Heurigenbetrieb mit Gastgarten, Umbauten; baurechtliche Beurteilung unter Einbeziehung des Gastgartens, Lärm; entsprechende Auflagen im Baubehörde erforderlich)