AWG 2002: § 2 Abs 1 Z 1 (Abfall; Begriff)
§ 5 Abs 1 (Soweit eine Verordnung gemäß Abs 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden; Begriff der „unmittelbaren Verwendung“; Abfallende kann erst mit der tatsächlichen Einbringung als Rohstoff erreicht werden)