BDG 1979: § 40 Abs 2 (qualifizierte Verwendungsänderung, wesentliche Änderung des Aufgabengebietes, niedrigere Bewertung)
Durch eine bloße Herabsetzung der Bewertung eines ArbPl kann jedenfalls nicht auf eine wesentliche - dh mindestens 25%ige - Änderung des ArbPl geschlossen werden (BerK 28. 4. 2003, GZ 2/15-BK/03). Dass die Auswirkungen auf den ArbPl im Berufungsfall nicht einmal erhoben wurden, ergibt sich nicht nur aus dem Akteninhalt, sondern auch aus der Bescheidbegründung, in der die verfehlte Ansicht vertreten wird, durch eine umfassende Organisationsreform wären automatisch sämtliche Arbeitsplätze aufgelöst und daher die Funktionsträger allesamt von ihren Arbeitsplätzen abzuberufen.