BDG 1979: § 8 Abs 2 (Überstellung, niedrigere Verwendungsgruppe, Zustimmung des Beamten)
§ 40 Abs 2 (Verwendungsänderung, Abberufung von höherwertiger Verwendung, Auflassung des Arbeitsplatzes, Zuweisung eines der Ernennung entsprechenden Arbeitsplatzes)