AVG: § 38 (Vorfragen, Verfahrensaussetzung durch Bescheid bis zur rechtskräftigen Klärung der Vorfragen, keine Säumnis der Behörde während dieses Zeitraumes)
§ 73 Abs 1 (Entscheidungspflicht, Entscheidung ohne unnötigen Aufschub längstens innerhalb von 6 Monaten, keine während Verfahrensaussetzung zur Vorfragenklärung)