OÖ VergabeG idF LGBl 2000/45: § „ Abs 1 Z 2 (Persönlicher Geltungsbereich; Vergabe von Aufträgen durch die Gemeinden; verfassungswidrige Einrichtung von im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde getroffener Vergabeentscheidungen durch Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde; Nachprüfungsverfahren vor Unabhängigen Verwaltungssenat; Ausführung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe; doppelte Bindung des Gesetzgebers an Gemeinschaftsrecht und verfassungsgesetzlich gezogenen Rahmen)