StV von Wien: Art 7 Z 3 zweiter Satz (Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten; zusätzliche Zulassung der slowenischen oder kroatischen Sprache als Amtssprache, zweisprachige Verfassung von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur in bestimten Verwaltungs- und Gerichtsbezirken; Begründung eines subjektiven Rechtes einzelner Minderheitenangehöriger, keine, subjektives Recht auf zweisprachige straßenpolizeiliche Hinweiszeichen, keines; völkerrechtliche Verpflichtung)