WRG 1959: § 111 Abs 4 (Hat sich im Verfahren ergeben, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, so ist unter bestimmten Voraussetzungen mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit b als eingeräumt anzusehen; fehlt im BewilligungsB eine eindeutige Feststellung der im Sinne des § 111 Abs 4 als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten, hat die Wasserrechtsbehörde entsprechende Feststellung mit gesondertem Bescheid zu treffen)