WRG 1959: § 138 Abs 1 lit a (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt; Rechtsprechung zu § 105 Abs 1 gilt auch hier)
§ 38 Abs 1 (besondere bauliche Herstellungen; wasserrechtliche Bewilligung erforderlich; hier: Anschüttung von Baurestmassen)