AVG: § 59 Abs 1 (Bescheid, Spruch; Adressat)
SchUG: § 71 Abs 6 (Berufungsentscheidung; Adressat hat der Schüler zu sein; Deutung eines - über Berufung des Vaters namens des Schülers - ausschließlich an den Vater gerichteten Berufungsbescheides als gegenüber dem Schüler ergangen)