AVG: § 68 Abs 1 (Bescheide, Abänderung und Behebung von Amts, Zurückweisung wegen „entschiedener Sache“, Asylverfahren, Sachverhaltsänderung, Gefahrenvergrößerung, Urteil nach Entscheidung über Erstantrag, davor nur Haftbefehl)
AVG: § 68 Abs 1 (Bescheide, Abänderung und Behebung von Amts, Zurückweisung wegen „entschiedener Sache“, Asylverfahren, Sachverhaltsänderung, Gefahrenvergrößerung, Urteil nach Entscheidung über Erstantrag, davor nur Haftbefehl)