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VwGH 24. 2. 2005, 2002/07/0086 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2006/704ZfV 2006, 408 Heft 3 v. 5.7.2006

AVG: § 67c Abs 1 (Beschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in

Seite 408


dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, einzubringen; Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung einer Erledigung, die nähere Details eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält; für Beginn der Beschwerdefrist ist diesfalls Zeitpunkt der Zustellung relevant)

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