AVG: § 67c Abs 1 (Beschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in
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dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, einzubringen; Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung einer Erledigung, die nähere Details eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält; für Beginn der Beschwerdefrist ist diesfalls Zeitpunkt der Zustellung relevant)