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VwGH 16. 2. 2005, 2005/04/0014 (VERWALTUNGSSTRAFRECHT)

JudikaturVERWALTUNGSSTRAFRECHTZfV 2006/695ZfV 2006, 404 Heft 3 v. 5.7.2006

VStG: § 19 (Strafbemessung; Ermessensentscheidung, Ermessensmissbrauch, keiner; Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, fester Umrechnungsschlüssel, keiner)

VwGH 16.2.2005, 2005/04/0014

1. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es ist daher vom VwGH zu prüfen, ob die Beh bei Heranziehung dieser Strafbemessungsgründe (noch) eine vertretbare Lösung gefunden hat, oder ob ihr ein Ermessensmissbrauch zum Vorwurf gemacht werden muss (vgl Walter/ Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) 309, E 99). Im Hinblick auf den im vorliegenden Fall maßgeblichen Strafrahmen kann der bel Beh angesichts der im angef B dargestellten Erwägungen ein solcher Ermessensmissbrauch nicht vorgeworfen werden.

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