VStG: § 9 Abs 1 (juristische Person, PersonenGes des Handelsrechts; Einhaltung der Verwaltungsvorschriften; Verantwortlichkeit der vertretungsbefugten Organe; handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Zusammenschluss juristischer Personen zu ARGE, GesbR, keine Rechtspersönlichkeit, Verantwortlichkeit der einzelnen Gesellschafter)