VStG: § 44a Z 1 (Spruch; Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat; Bezeichnung des Tatorts und der Tatzeit; Angabe bloß des Sitzes des Unternehmens, ausreichend, sofern kein Zweifel, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird; Angabe des Zeitpunkts der Kontrolle, ausreichend)