VwGG: § 28 Abs 1 Z 2 (Bescheidbeschwerde, Bezeichnung der belangten Behörde; bei unzweifelhafter, wenn auch unrichtiger Bezeichnung keine Mängelverbesserung und keine Umdeutung, ungeachtet des angeschlossenen angefochtenen Bescheides)
§ 34 Abs 1 (Beschwerde, mangelnde Passivlegitimation der als belangte Behörde bezeichneten Behörde, Zurückweisung)