VwGG: § 28 Abs 1 Z 4 (Beschwerde, Beschwerdepunkt)
§ 36 Abs 2 (Säumnisbeschwerde, Nachholung des versäumten Bescheides nach Ablauf der Nachholungsfrist erfolgt nach Übergang der Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof)
§ 42 Abs 2 Z 2 (Erkenntnis, Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit; die Unzuständigkeit der im Säumnisbeschwerdeverfahren belangten Behörde nach Übergang der Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof muss ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend gemacht werden)