VwGG: § 33 Abs 1 (Klaglosstellung, Einstellung des Verfahrens; ebenso bei materieller Klaglosstellung; Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine frühere Beschwerde)
VwGG: § 33 Abs 1 (Klaglosstellung, Einstellung des Verfahrens; ebenso bei materieller Klaglosstellung; Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine frühere Beschwerde)