VwGG: § 28 Abs 1 Z 4 (Inhalt der Beschwerde, Beschwerdepunkte; Behauptung einer subjektiv-öffentlichen Rechtsverletzung; keine mit Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften)
VwGH 18.2.2005, 2002/02/0277
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den B einer VerwaltungsBeh Beschwerde zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angef B in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der GH nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Bf verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs 1 Z 4 VwGG vom Bf geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des vwg Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Bf jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Bf ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (s zum Ganzen etwa den hg VwGH Beschluss 19. 11. 2004, 2002/02/0053).