Tir VergabenachprüfungsG: § 5 Abs 2 (Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens; nachweisliche Verständigung des Auftraggebers; Gleichzeitigkeit mit Nachprüfungsantrag; unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang ausreichend;
Versendung elektronisch und mittels Telefax in halbstündigem Abstand)