Stmk VeranstaltungsG: § 5a Abs 1 (Spielapparate, Bewilligungspflicht)
§ 5a Abs 2 (Begriff Spielapparat; Vorrichtung, die zur Durchführung von Spielen bestimmt und gegen Entgelt betrieben)
§ 5a Abs 3 (Geldspielapparat, Begriff; Bagatellglücksspielautomaten und Geschicklichkeitsapparate; Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird; Abhängigkeit der Entscheidung über Gewinn oder Verlust)