UVP-G: § 3 Abs 1 (Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorhaben, bei denen nach ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; interpretationsleitende Definition)
§ 3 Abs 6 (Feststellungsverfahren über die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung)