StVO: § 5 Abs 1 (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkomattest, Behauptete Verfälschung durch Einnahme eines homöopathischen Mittels; „RST“-Anzeige im Alkomaten, keine; Veranlassung einer Blutabnahme, keine)
VwGH 25.2.2005, 2005/02/0033