AlVG: § 16 Abs 1 lit g (Ruhen des Arbeitslosengeldes; Auslandsaufenthalt; auch auf Bezieher eines Pensionsvorschusses anwendbar)
§ 16 Abs 3 (Auslandsaufenthalt; Ruhen des Arbeitslosengeldes, wegen berücksichtigungswürdiger Umstände nachgesehenes; deutscher Staatsangehöriger, wesentlicher Teil der Familienangehörigen im Ausland, Ermöglichung angemessener sozialer Kontakte)