ASVG: § 31 Abs 5 Z 16 (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr; Umschreibung des in Betracht kommenden Personenkreises nach allgemeinen Gruppenmerkmalen; Nettoeinkommen, für die Entscheidung über die Rezeptgebührenbefreiung heranzuziehendes; aufgrund einer Pfändung nicht ausbezahlte Beträge, die Einkünfte nicht mindernde; Befreiung in besonderen Fällen, länger andauernde medikamentöse Behandlung, den allgmeinen Kriterien vergleichbare soziale Situation erforderlich, nicht durch Belastungen der allgemeinen Lebensführung)