GSVG: § 86 Abs 6 lit d (Kostenbeteilung, Absehen bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit; Richtlinien für die Befreiung, nicht kundgemachte, nicht beachtliche)
§ 92 Abs 5 (Heilmittel; Absehen von der Rezeptgebühr bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit)