ASVG: § 67 Abs 10 (Haftung des Vertreters juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften)
§ 111 (Verstöße gegen die Meldepflichten; Vereinbarung von Zahlungen des Dienstgebers nur, wenn dieser flüssig ist; Relevanz des Anspruchslohns, Unerheblichkeit von tatsächlichen Zahlungen, daher Vorliegen einer Meldepflichtverletzung)