GSVG: § 35 Abs 4 (Fälligkeit der Beitragsschuld bei Feststellung nach Beendigung der Pflichtversicherung; durch Antrag, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und Einstellung der gerichtlichen Exekution nicht beeinflusste)
§ 35 Abs 5 (Verzugszinsen; Verschulden am Anfall der Verzugzinsen, nicht relevantes; ebenso)