Stmk Tierzuchtgesetz: § 7 (Anerkennung einer Zuchtorganisation; Voraussetzungen; weder Parteistellung noch Anhörungsrechte für bestehende Züchtervereinigungen)
Stmk Tierzuchtgesetz: § 7 (Anerkennung einer Zuchtorganisation; Voraussetzungen; weder Parteistellung noch Anhörungsrechte für bestehende Züchtervereinigungen)