Stmk JagdG 1986: § 10 Abs 1 (Anmeldung des Anspruches auf Eigenjagd, in angemessener Weise zu begründen; Fehlen der entsprechenden Nachweise ist verbesserungsfähiger Inhaltsmangel)
§ 12 Abs 4 (Jagdgebietsabrundung auf Antrag eines Eigenjagdberechtigten im Falle eines ungünstigen Grenzverlaufs und einer dadurch bedingten, den jagdlichen Interessen entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung seines Jagdgebietes; Nachweise sind dem Antrag anzuschließen)