Krnt JagdG 2000: § 3 Abs 2 (geordneter Jagdbetrieb, Begriff)
§ 6 Abs 1 (Gemeindejagdgebiet, Mindestausmaß 500 ha)
§ 6 Abs 3 (Feststellung eines Gemeindejagdgebietes auch bei weniger als 500 ha bei Mindestmaß von 115 ha, sofern die jagdlich nutzbaren Grundstücke zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen; Beurteilung des geordneten Jagdbetriebes an Hand der Gesamtfläche des beantragten Gemeindejagdgebietes)