GewO 1994: § 79 Abs 1 (Betriebsanlagen; nachträgliche Auflagenvorschreibung; Rechtmäßigkeit; Beachtlichkeit allenfalls entgegenstehender privatrechtlicher Hindernisse bei Erfüllung, keine)
VwGH 16.2.2005, 2004/04/0123
Die Bf stellt nicht in Abrede, dass es sich bei der brandbeständigen Verschließung der offenen Verbindungen von der Tankstelle zum Müllraum und zum Boilerraum des Wohnhauses, in das die Tankstelle in Form einer „Arkadentankstelle“ integriert ist, um eine zulässige Auflage zur Hintanhaltung von Gefährdungen durch die Betriebsanlage handelt. Unstrittig erfolgte die Be- und Entlüftung des Müllraumes und des Boilerraumes bisher über diese offenen Verbindungen.