GütbefG: § 7 Abs 1 (Verkehr über die Grenze; erforderliche Berechtigungen)
§ 9 Abs 1 (Nachweis über die erforderlichen Berechtigungen, Mitführung bei jeder Güterbeförderung über die Grenze, durch den Unternehmer Sorge zu tragen; wirksame Kontrolle; Information der Lenker im Rahmen einer Pflichtschulung, kein wirksames Konzrollsystem darstellend)