GütbefG: § 7 Abs 1 (Verkehr über die Grenze; erforderliche Berechtigungen)
§ 9 Abs 1 (Nachweis über die erforderlichen Berechtigungen, Mitführung bei jeder Güterbeförderung über die Grenze, erforderlichenfalls Entwertung, durch den Unternehmer Sorge zu tragen; Genehmigung zur Durchführung zweier Richtungsfahrten, vom Lenker zu entwertende)