GütbefG: § 9 Abs 3 (Verpflichtung des Unternehmers, dafür Sorge zu tragen, dass für ökopunktepflichtige Transitfahrten ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen, für jede veranlasste Fahrt bestehende; Verletzung in sieben Fällen, kein Fortsetzungsdelikt; einheitlicher Willensentschluss, bei Fahrlässigkeitsdelikt begrifflich ausgeschlossner)
§ 23 Abs 1 Z 6 (Strafbestimmung; ebenso)