GewO 1994: § 75 Abs 2 (Betriebsanlagen; Bewilligungsverfahren, „Nachbarn", Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte; keine Geltendmachung von durch Gewerbebehörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen)
VwGH 16.2.2005, 2002/04/0191
Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (VwGH 27. 6. 2003, 2001/04/0236). Allerdings hat der Bf ausgeführt, sein Grundstück sei zurzeit unbebaut und werde „für Freizeit- und Erholungszwecke der Familie“ verwendet. Es stehe „zur Diskussion“, dass er dieses Grundstück ggf „seinem Sohn zur Errichtung eines Einfamilienhauses zur Verfügung“ stelle.