GewO 1994: § 7 Abs 1 (Gewerbeausübung in Form eines Industriebetriebes; Merkmale)
§ 7 Abs 2 (Erforderlichkeit des „überwiegenden“ Vorliegens)
§ 7 Abs 6 (Nichtanwendung unter anderem auf Betriebe die überwiegend an die Einzelperson angepasste Waren erzeugen, zwanglose Gleichsetzung mit „auftragsbezogener Fertigung“, keine; Ausschluss der Ausübung einer Gewerbes in Form eines Industriebetriebes, keine)