NÖ FeuerwehrG: § 1 Abs 1 (Anwendungsbereich; Feuerpolizei, örtliche Gefahrenpolizei, Feuerwehrwesen)
§ 1 Abs 2 (Beschränkung auf den Vollziehungsbereich des Landes; keine darüber hinaus gehende Bedeutung)
§ 2 Abs 1 (Feuerpolizei, Begriff; Verhütung und Bekämpfung von Bränden, sowie Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und Erhebungen über die Brandursache)