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VwGH 9. 7. 2003, 97/12/0208 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 2006/592ZfV 2006, 366 Heft 3 v. 5.7.2006

Wr Nebengebührenkatalog 1994 (Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit einer Leistungszulage; fehlende Kundmachung als Verordnung)

VwGH 9.7.2003, 97/12/0208

1. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtsenates vom 11. 1. 1994 bestand keine gesetzliche Vorschrift, die die Kundmachung von V des Stadtsenates im Allgemeinen bzw von solchen nach den §§ 33 ff BO 1994 im Besonderen regelte. Mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung, wie die Kundmachung von V des Stadtsenates zu erfolgen hatte, war daher eine ortsübliche Kundmachung vorzunehmen. Für eine solche wäre grundsätzlich das für die Aufnahme (auch) von Rechtsvorschriften gedachte ABl der Stadt Wien in Frage gekommen. Vorliegendenfalls war aber Gegenstand der Veröffentlichung im ABl der Stadt Wien die Wiedergabe der einzelnen durch die entsprechenden Protokollzahlen bezeichneten Tagesordnungspunkte der jeweiligen Sitzung des Stadtsenates, darunter auch die Beschlussfassung über die Nebengebühren. Nicht alles, wodurch die Öffentlichkeit Kenntnis über Willensbildungen von Beh erlangt, kann jedoch auch als gehörige Kundmachung angesehen werden. Die Veröffentlichung muss vielmehr, wie in der Lehre zutreffend hervorgehoben wird, derart in Erscheinung treten, dass die davon Angesprochenen auf eine normative Enunziation schließen können. Die Publikationsweise muss geeignet sein, ihren Adressaten Kenntnis darüber zu vermitteln, dass eine bestimmte Rechtsnorm erlassen wurde (vgl Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, Band 1 [1988] 183). Die Kundmachung muss also den Einzelnen erkennen lassen, dass er nicht bloß über die Tatsache verschiedener Willensbildungen eines beh Organs informiert wird, sondern dass diese Willensakte damit als für ihn verbindliche - dh im vorliegenden Zusammenhang Rechte oder Pflichten begründende (außenwirksame) - Norm Existenz erlangen.

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