WKG: § 44 Abs 4 (Fachgruppenzugehörigkeit; Industriebetrieb, Grundsätze in Spartenordnung an Hand § 7 GewO 1994; Überwiegendes Vorliegen entsprechender Merkmale; Ausschluss der Zugehörigkeit wegen Erzeugung „überwiegend an Einzelperson angepasster Waren“, keiner; selbstständige Beurteilung unabhängig von Gewerbeschein; Vorliegens einer „Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit“; Eignung einer Schlechterstellung von Arbeitnehmern herbeizuführen ausreichend)