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VwGH 25. 2. 2005, 2004/05/0280 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2006/585ZfV 2006, 360 Heft 3 v. 5.7.2006

Wr GebrauchsabgabeG: § 4 (Erlöschen der Gebrauchserlaubnis; Nichtentrichtung der Gebrauchsabgabe sechs Monate nach Fälligkeit; Erlöschen ex lege, Bescheid deklarativ; Gewährung einer Nachfrist, Verlängerung der Frist)

VwGH 25.2.2005, 2004/05/0280

§ 4 GAG enthält die Voraussetzungen für das Erlöschen der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis. Im Beschwerdefall ist der im Abs 6 geregelte Erlöschenstatbestand von Bedeutung. Demnach erlischt die Gebrauchserlaubnis, wenn die hiefür festgesetzte Abgabe nicht spätestens sechs Monate nach Fälligkeit bzw nach Ablauf eines bewilligten ZahlungsaufschuB bzw nach Ablauf einer für die Entrichtung der Abgabe gem §§ 160 Abs 3 und 160a Abs 5 WAO eingeräumten Nachfrist entrichtet wurde. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut tritt das Erlöschen der Gebrauchserlaubnis gem § 4 Abs 6 GAG somit ex lege ein. Ein B, der den gem § 4 Abs 6 GAG kraft Gesetzes bereits eingetretenen Rechtsverlust feststellt, ist somit nur deklarativer Natur.

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