NÖ BauO: § 31 Abs 1 (Fertigstellungsanzeige betreffend Gebäude mit Aufenthaltsräumen; Zuweisung einer Hausnummer; Verpflichtung zur deutlich sichtbaren Anbringung; Straßenname oberhalb oder unterhalb der Nummer)
§ 31 Abs 2 (Gebäude, die von der Verkehrsfläche nur durch einen Zugang erreichbar; gleiche Nummer)