OÖ BauO: § 49 Abs 1 (Bewilligungslose bauliche Anlagen, Alternativauftrag, Baubewilligung zu beantragen oder zu beseitigen; Einbringung eines Antrags auf Erteilung der Baubewilligung gleichzeitig mit Berufung gegen den Auftrag hindert den Auftrag nicht; Kenntnisnehmenkönnen beziehungsweise tatsächliches Kenntniserlangen von der Hinterlegung ausschlaggebend, Feststellungen diesbezüglich ungeachtet mangelnder Angaben in der Berufung erforderlich)