Tir BauO: § 6 Abs 1 (Abstände baulicher Anlagen von den Grundstücksgrenzen; jeder Punkt der Außenhaut gegenüber den Grenzen des Bauplatzes, übriges Bauland außer Gewerbegebiet, Industriegebiet, Kerngebiet; das 0,6-fache des lotrechten Abstands zwischen dem Punkt und dem Geländeniveau darunter, mindestens vier Meter; Veränderung des Geländeniveaus für die Bauführung, maßgeblich das Niveau vor der Bauführung)