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VwGH 22. 2. 2005, 2002/06/0174 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2006/576ZfV 2006, 356 Heft 3 v. 5.7.2006

Tir BauO: § 6 Abs 1 (Abstände baulicher Anlagen von den Grundstücksgrenzen; jeder Punkt der Außenhaut gegenüber den Grenzen des Bauplatzes, übriges Bauland außer Gewerbegebiet, Industriegebiet, Kerngebiet; das 0,6-fache des lotrechten Abstands zwischen dem Punkt und dem Geländeniveau darunter, mindestens vier Meter; Veränderung des Geländeniveaus für die Bauführung, maßgeblich das Niveau vor der Bauführung)

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