Wr BauO: § 129 Abs 2 (Instandhaltungsverpflichtung, Adressat; Eigentümer des Gebäudes; Fruchtnießer nicht erfasst; Übertragung der Verantwortung auf einen Verwalter; Information des Eigentümers über den Mangel durch den Verwalter beseitigt nicht dessen Verantwortlichkeit)
§ 135 Abs 1 (Verwaltungsübertretung; Adressat derjenige, der Bestimmungen der BauO übertritt)