NÖ AuskunftsG: § 1 Abs 1 (Rechts auf Auskunft)
§ 4 Abs 1 Z 5 (Verweigerung, Gründe; unter anderem Erforderlichkeit der Beschaffung erforderlicher Informa- tionen oder umfangreicher Ausarbeitungen; Begehren auf Mitteilung von Namen und Anschrift Anzeige erstattender Person)