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VwGH 16. 2. 2005, 2004/04/0230 (AUSKUNFTSPFLICHT)

JudikaturAUSKUNFTSPFLICHTZfV 2006/568ZfV 2006, 351 Heft 3 v. 5.7.2006

NÖ AuskunftsG: § 1 Abs 1 (Rechts auf Auskunft)

§ 4 Abs 1 Z 5 (Verweigerung, Gründe; unter anderem Erforderlichkeit der Beschaffung erforderlicher Informa- tionen oder umfangreicher Ausarbeitungen; Begehren auf Mitteilung von Namen und Anschrift Anzeige erstattender Person)

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