§ 61 Abs 3 Z 1 HDG 2002 (Einstellung, Strafausschließungsgründe, mangelnde Zurechnungsfähigkeit, „hohe Wahrscheinlichkeit“)
BerK 02.11.2005, GZ 124/11-BK/05
Beim Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Die BerK hat sich in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz mit der Sache zu befassen und (nur) zu prüfen, ob ausreichend Verdachtsmomente gegen den BW vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen; weiters hat sie im Rahmen einer „Grobprüfung“ das Vorliegen von Einstellungsgründen nach § 61 Abs 3 HDG 2002 zu prüfen.