§ 40 Abs 1 BDG 1979 (Abberufung von bisheriger Verwendung, Zuweisung einer neuen Verwendung binnen zwei Monaten)
§ 40 Abs 2 Z 1 BDG 1979 (qualifizierte Verwendungsänderung, niedriger bewerteter Arbeitsplatz)
§ 40 Abs 2 Z 3 BDG 1979 (keine Zuweisung einer neuen Verwendung, besondere Begründungspflicht, strenger Prüfungsmaßstab)